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Blatt 02 · Ratgeber

Führerscheinkontrolle im Betrieb: Pflicht nach § 21 StVG — so geht's ohne Zettelwirtschaft

Warum Halterhaftung Handwerksbetriebe zur regelmäßigen Führerscheinkontrolle zwingt, wie oft kontrolliert werden sollte und wie du es sauber dokumentierst.

14. Juli 20266 Min. Lesezeit

Ein Lehrling nimmt den Firmentransporter, weil der Meister gerade keine Zeit hat nachzufragen – und drei Monate zuvor ist ihm der Führerschein wegen zu vieler Punkte entzogen worden. Ein Extremfall, aber kein erfundener: Genau für solche Situationen gibt es die Pflicht zur regelmäßigen Führerscheinkontrolle. Sie ist kein bürokratisches Ritual, sondern eine Haftungsfrage, die schnell teuer wird – für den Betrieb und für den Fahrer.

Die Rechtsgrundlage: § 21 StVG

§ 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Strafe – und trifft nicht nur den Fahrer selbst. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG macht sich auch strafbar, wer als Halter oder Verantwortlicher „anordnet oder zulässt“, dass jemand ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt. Entscheidend ist dabei nicht nur positives Wissen, sondern auch fahrlässige Unkenntnis: Wer als Unternehmer nie kontrolliert, ob seine Fahrer noch eine gültige Fahrerlaubnis besitzen, kann sich nicht darauf berufen, davon nichts gewusst zu haben.

Warum „einmal geprüft“ nicht reicht

Eine Fahrerlaubnis, die beim Einstellungsgespräch vorlag, kann danach jederzeit entzogen werden – durch Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder den Verlust der gesundheitlichen Eignung. Deshalb reicht eine einmalige Prüfung bei der Einstellung nicht aus, um der Halterhaftung zu entgehen. Die Rechtsprechung verlangt eine regelmäßige Kontrolle in angemessenen Abständen – wie oft „angemessen“ ist, hängt vom Risiko ab: Wer regelmäßig größere Fahrzeuge oder viele Kilometer fahren lässt, sollte enger kontrollieren als ein Betrieb, in dem gelegentlich der Werkstattwagen bewegt wird. In der betrieblichen Praxis und bei vielen Versicherern hat sich ein Rhythmus von sechs bis zwölf Monaten etabliert.

§ 21 StVG ist dabei kein Bußgeldtatbestand, sondern als echte Straftat ausgestaltet: Wer das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe – ein deutlich höheres Risiko, als es die verbreitete Vorstellung eines „Bußgelds“ vermuten lässt.

Zusätzlich zur strafrechtlichen Seite gibt es eine versicherungsrechtliche: Kann eine Kfz- oder Kaskoversicherung nachweisen, dass der Unternehmer seine Aufsichtspflicht grob vernachlässigt hat, kann sie die Leistung im Schadensfall kürzen oder verweigern – das trifft den Betrieb dann doppelt.

Original statt Kopie

Eine entscheidende Praxisfalle: Eine einmal angefertigte Kopie des Führerscheins beweist nichts über den aktuellen Stand. Ein Entzug oder ein Fahrverbot ist auf einer alten Kopie naturgemäß nicht zu erkennen. Kontrollen sollten deshalb regelmäßig das Originaldokument einsehen – digitale Kontrollsysteme mit reiner Foto-Ablage ersetzen das nicht, sie dokumentieren lediglich, dass und wann kontrolliert wurde.

Bei befristeten Fahrerlaubnissen kommt eine zweite Frist hinzu: Für bestimmte Führerscheinklassen (etwa C und CE für Lkw) ist eine regelmäßige ärztliche Untersuchung zur Verlängerung vorgeschrieben, üblicherweise alle fünf Jahre. Läuft diese Frist ab, ohne dass verlängert wurde, erlischt die Berechtigung faktisch – auch das gehört in eine funktionierende Kontrolle.

Wer im Betrieb verantwortlich ist

Die Pflicht zur Kontrolle trifft zunächst den Unternehmer selbst, kann organisatorisch aber an Poliere, Meister oder eine Büroperson delegiert werden – die Verantwortung dafür, dass die Kontrolle tatsächlich und regelmäßig stattfindet, bleibt trotzdem beim Unternehmer. Wird die Aufgabe delegiert, sollte das schriftlich und mit klarem Turnus festgelegt sein, damit im Streitfall nachvollziehbar ist, wer wofür zuständig war.

Zwei Sonderfälle tauchen in der Praxis immer wieder auf:

  • Fahrzeugpools mit mehreren Nutzern. Wird ein Fahrzeug von wechselnden Mitarbeitern gefahren, muss die Kontrolle alle betreffen, die tatsächlich ans Steuer kommen – nicht nur die Stammfahrer.
  • Subunternehmer und Leiharbeiter. Auch hier bleibt der Betrieb, der das Fahrzeug stellt, in der Verantwortung dafür, dass nur Personen mit gültiger Fahrerlaubnis fahren – eigene Beschäftigte des Subunternehmers befreien nicht automatisch von der eigenen Kontrollpflicht, wenn der Betrieb selbst Halter des Fahrzeugs ist.

So dokumentierst du sauber

Damit eine Kontrolle im Zweifel auch etwas wert ist, sollte sie nachvollziehbar dokumentiert sein:

  • Datum der Kontrolle und wer sie durchgeführt hat.
  • Führerscheinklasse und Ablaufdatum (bei befristeten Klassen).
  • Unterschrift oder digitale Bestätigung des kontrollierten Mitarbeiters.
  • Ein fester Kontrollrhythmus, der auch tatsächlich eingehalten wird – die beste Dokumentation nützt nichts, wenn die Kontrolle selbst ausbleibt.

Für die Praxis heißt das: eine einfache Liste mit Namen, Führerscheinklasse, letztem Kontrolldatum und nächstem Fälligkeitstermin reicht oft schon aus, um im Streitfall zu belegen, dass der Betrieb seiner Organisationspflicht nachgekommen ist. Wichtiger als das Format ist, dass die Liste tatsächlich gepflegt wird und Fristen nicht stillschweigend verstreichen.

Quellen

  • Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 21 Abs. 1 Nr. 2
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), u. a. zu Befristungen bei Lkw-Führerscheinklassen

Dieser Artikel bietet eine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung deiner betrieblichen Situation, insbesondere zum passenden Kontrollrhythmus und zur Dokumentation, wende dich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder deinen Versicherer.

Dieser Artikel bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Rechtsstand: 14. Juli 2026.

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